Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 5 Ermessen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen741 Entscheidungen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

←§ 4 →§ 6