§ 5 Ermessen
Stand: 13.04.2025
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Wird zitiert von 741 Entscheidungen zu § 5 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – LVerfG 1/09
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – 1/09
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvK 1/78Bestimmung der Mitglieder eines Amtsausschusses bei den im Lande Schleswig-Holstein gebildeten ÄmternZitiert von 27
- BFH, 07.03.2007 – I R 98/05Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 05.12.2006 – 10 L 977/06
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.05.2026 – V R 26/24Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in ErstattungsfällenZitiert von 1
- BFH, 07.05.2026 – V R 35/24Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im KlageverfahrenZitiert von 1
- BFH, 15.04.2026 – X R 14/24Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren BetriebsvergleichsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.